Satzung der Stadtschul­pflegschaft Solingen vom 29.01.2018


§ 1 Zusammensetzung, Name und Sitz

(1) Die Stadtschulpflegschaft Solingen ist die freiwillige Vereinigung der Schulpflegschaften Solinger Schulen auf der Basis des § 72 Absatz 4 des Schulgesetztes NRW.

(2) Sie führt den Namen „Stadtschulpflegschaft Solingen“ und ist ein nichteingetragener Verein im Sinne des § 54 BGB.

(3) Die Stadtschulpflegschaft Solingen hat ihren Sitz in Solingen.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Die Stadtschulpflegschaft unterstützt die Anliegen der Schulpflegschaften gegenüber dem Schulträger und den kommunal Verantwortlichen für die Bildung in Politik und Verwaltung.

Die Stadtschulpflegschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Schulbildung sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten des Schulwesens im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Ziffern 7 und 25 der Abgabenordnung in der derzeit geltenden Fassung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Unterstützung und Stärkung der Solinger Schulpflegschaften bei der Ausübung der verfassungsgemäßen und gesetzlichen Rechte auf Mitwirkung im Schulwesen und beim Schulträger.
  2. Organisation von gemeinsamen Informationsveranstaltungen und das Ermöglichen von Erfahrungsaustausch.
  3. Vertretung der Solinger Schulpflegschaften im Ausschuss für Schule und Weiterbildung der Stadt Solingen und weiteren kommunalen Steuerungsgruppen.
  4. Vertretung der Solinger Schulpflegschaften in übergeordneten Gremien auf Landesebene oder auch in Zusammenschlüssen mit anderen Kreis- oder Stadtschulpflegschaften.

(2) Die Stadtschulpflegschaft ist konfessionell, parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Stadtschulpflegschaft Solingen können die gemäß Schulgesetz gewählten Vorsitzenden der Schulpflegschaften sowie deren Vertreterinnen und Vertreter oder die von der jeweiligen Schulpflegschaft hierzu entsandten Delegierten sein.

(2) Die Mitgliedschaft wird begründet durch Teilnahme an einer Sitzung der Stadtschulpflegschaft
oder durch Beitrittserklärung in Textform.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit Verlust der Funktion nach Absatz 1 oder durch Austrittserklärung in Textform.

(4) Jede in der Stadtschulpflegschaft Solingen vertretene Schulpflegschaft hat eine Stimme.

§ 4 Beiträge

Die Entrichtung eines verpflichtenden Jahresbeitrags ist nicht vorgesehen. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Regelung treffen.

§ 5 Mittel, ihre Beschaffung und Verwendung

Die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen Mittel stellen die Mitglieder der Stadtschulpflegschaft freiwillig selbst zur Verfügung.
Sollten der Stadtschulpflegschaft Mittel zur Verfügung gestellt werden, dürfen diese nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stadtschulpflegschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stadtschulpflegschaft. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand (§ 7)
  • die Mitgliederversammlung (§ 9).

§ 7 Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand:

  • die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und
  • zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter,
  • sowie weitere maximal acht Mitglieder, die, wenn möglich, alle Schulformen repräsentieren.

Zum Mitglied des Vorstands können nur Mitglieder gemäß § 3 gewählt werden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf ein Schuljahr durch die Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich. Wahlen sollten spätestens zwölf Wochen nach Beginn des Schuljahres stattfinden.

(2) Die Mitglieder des Vorstands führen ihre Aufgaben solange weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet die bzw. der Vorsitzende bzw. eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter vorzeitig aus, regeln die übrigen Vorstandsmitglieder untereinander die Vertretung bis zum Ende der Wahlperiode. Es kann auch eine Nachwahl durchgeführt werden. Die bzw. der Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten jeweils allein den Vorstand und die Stadtschulpflegschaft.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stadtschulpflegschaft. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand kann zur Unterstützung weitere Personen aufnehmen. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Die Beschlüsse können auch in Textform gefasst werden.

(4) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 8 Vertretung im Ausschuss für Schule und Weiterbildung

Die bzw. der Vorsitzende vertritt die Stadtschulpflegschaft im Ausschuss für Schule und Weiterbildung des Rates der Stadt Solingen. Für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung an der Teilnahme der Sitzung des Ausschusses übernimmt die Vertretung eine der beiden als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gewählten Personen.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung der Stadtschulpflegschaft tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Schuljahr zusammen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder es verlangt.

(2) Die Einberufung muss vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Termin in Textform mit einer vorläufigen Tagesordnung erfolgen. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung sind spätestens zu Beginn der Versammlung mitzuteilen, über ihre Annahme ist abzustimmen. Anträge zur Satzungsänderung sind hiervon ausgeschlossen.

(3) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Teilnehmerzahl. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Kommt auch dann keine einfache Mehrheit zustande, ist der Antrag abgelehnt.

(4) Beschlüsse über die Satzung der Stadtschulpflegschaft bedürfen einer 2/3 Mehrheit der ordnungsgemäß einberufenen Versammlung.

(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss mindestens die Teilnehmerliste und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse umfassen und ist von der Versammlungsleitung sowie der bzw. den Protokollführenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern auszuhändigen.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 11 Rechnungsprüfung

In der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer gewählt, die eine Überprüfung der Jahresabrechnung durchführen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht erstatten. Keine Kassenprüferin bzw. kein Kassenprüfer soll länger als zwei Jahre nach-einander sein Amt ausüben.

§ 12 Auflösung der Stadtschulpflegschaft

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Anträge auf Auflösung der Stadtschulpflegschaft Solingen müssen von mindestens 1/3 der Mitglieder unterzeichnet sein. Ein solcher Antrag ist umgehend allen stimmberechtigten Mitgliedern bekannt zu geben. Bei einer Auflösung fällt das etwaige Restvermögen einer gemeinnützigen Vereinigung zu (Kinder- und Jugendhospiz Burgholz, Zur Kaisereiche 105, 42349 Wuppertal).

§ 13 Schlussbestimmungen

Soweit die vorstehende Satzung nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Vorschriften des Schulgesetzes von NRW sowie die des BGB.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Versammlung am 29. Januar 2018 in Kraft.